Das kommt erstens darauf an, ob du überhaupt irgendwelche Einkünfte hattest. Hattest du nämlich keine, wäre der Ansatz als Sonderausgaben vollkommen sinnlos, weil Sonderausgaben nicht zu vortragsfähigen Verlusten führen können. Solche vortragsfähigen Verluste kann man immer nur innerhalb einer Einkunftsart haben, und zwar durch einen Überschuss der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben über die Einnahmen. Wenn du also keine Einkünfte hattest, mit denen die Sonderausgaben verrechnet werden könnten, laufen sie vollständig ins Leere und du hast überhaupt nichts davon. Btw.: das ist das, was das Finanzministerium auch will.
Dir bleibt in diesem Fall nur, den Einspruch aufrechtzuerhalten, weiter auf dem Ansatz als Werbungskosten zu bestehen und dich von dem Gesetz, auf das hier von seiten des Amtes verwiesen wird, völlig unbeeindruckt zu zeigen. Dazu hättest du auch allen Grund, denn die Frage des Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzugs von Erstausbildungskosten ist auch nach dem Nichtanwendungsgesetz immer noch umstritten.
Zweitens liest sich für mich die Begründung des Finanzamts,
bitte ich um erneute Einre ichung der Zinsbelege
so, also ob du diese Belege bereits eingereicht hattest. Was du einmal eingereicht hattest, musst du nicht nochmals einreichen, denn es ist dem FA ja bereits bekannt. Und wenn man dort zu faul ist, sich Kopien zu machen oder wenigstens Aktenvermerke, dass man das Original eingesehen hat, berechtigt das das Finanzamt nicht dazu, dir mit sinnlosem Hin- und Hergeschicke die Zeit zu stehlen.
Drittens gibt es - außer in Fällen drohender "Verböserung", die dann allerdings vorher durch das Finanzamt anzukündigen wäre - niemals irgendeinen Grund, einen einmal eingelegten Einspruch zurückzunehmen.
"Das kommt erstens darauf an, ob du überhaupt irgendwelche Einkünfte hattest. Hattest du nämlich keine, wäre der Ansatz als Sonderausgaben vollkommen sinnlos, weil Sonderausgaben nicht zu vortragsfähigen Verlusten führen können. Solche vortragsfähigen Verluste kann man immer nur innerhalb einer Einkunftsart haben, und zwar durch einen Überschuss der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben über die Einnahmen. Wenn du also keine Einkünfte hattest, mit denen die Sonderausgaben verrechnet werden könnten, laufen sie vollständig ins Leere und du hast überhaupt nichts davon. Btw.: das ist das, was das Finanzministerium auch will."
Danke für deine Antwort. Es geht ja um die Zinsen aus dem Bildungskredit, nicht um den Kredit selbst. Und diese wurden erst während meiner Berufstätigkeit erhoben, also ca. ein Jahr nach Beendigung meines Studiums. Wenn ich diese als Sonderausgaben geltend mache, dann müsste es doch gehen. Ich versuche es so auf jeden Fall. Vielleicht klappt es ja.
Vielen Dank noch Mal Tonio