Du verzichtest auf deine gesetzlichen Ansprüche aus
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Ja, das hatte ich auch schon gefunden und darum geht´s ja.. heißt das z.B. wenn ich krank bin und gebe Au ab, wird mir der Lohn gemindert oder was? Den Text find ich auch, darum gehts ja eben NICHT:
Guck mal hier auf Seite 7
http://www.gesche-moorkamp.de/downloads/arbeitsrecht/uebersicht_ar_4.pdf