Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

Es gilt die Frist von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung. Insofern du eine Nachzahlung leisten solltest, die strittigen Positionen rausrechnen und nur den unstrittigen Betrag zahlen. Bei einer evtl. Gutschrift geht das natürlich nicht. Sollte die Abrechnung formal nicht in Ordnung gewesen sein, gilt sie als nicht erteilt und damit entfiele die gesamte Nachzahlung. Der Vermieter hätte dann noch bis 31.12.09 Zeit eine ordentliche Abrechnung zu erstellen, ansonsten wäre sie verfristet. Es kann natürlich aus der Ferne schlecht beurteilt werden, welche Mängel die Abrechnung hat, das ginge am Besten vor Ort mit Zuhilfenahme des örtlichen Mietervereines. Warte noch bis Anfang 2010, dann musst du nicht für Dez. noch den vollen Jahresbeitrag zahlen.
Bist du im Mieterschutzbund? Wenn nein, dann geh mal zum Mieterschutz in deiner Nähe. Dort beraten dich die Anwälte professionell und der jährliche Mitgliedsbeitrag ist wirklich gering!
Ich hatte vor vier Jahren Probleme bei der Heitzkostenabrechnung. Ich habe wiedersprochen, und es ging da auch etwas hin und her mit dem Briefverkehr zwischen dem Vermieter und mir. Aber da ich Recht hate, musste ich nur das zahlen was ich tatsächlich verbraucht habe.
In deinem Widerspruch wirst du dem VErmieter doch sicher auch eine Frist eingeräumt hben, bis wann er die ABrechnung geprüft haben soll.
Wie gesagt: Geh zum Mieterladen. Viel Glück!

Wenn sich der Vermieter nicht meldet würde ich ihn mal anschreiben...

Nochmal versuchen. Oder hat der Vermieter den Widerspruch nachweisbar erhalten?
''Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.''
Schriftliche Anmahnung per Einschreiben zum Beanstandeten Erklärung abzugeben. Meiner Güte , was für ein Deutsch

Da wird erstmal dran gearbeitet, meist für den Mieter erfolglos.
Die meisten Widersprüche werden nämlich abgeschmettert.
hmm, also ich habe jetzt auch öfters gelesen, dass das nach einem jahr verjährt ist. allerdings beziehen sich immer alle auf § 556 Abs. 3 BGB. Und in dem steht auch noch das hier: (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
so wie ich das verstehe, heißt das doch, dass meine hausverwaltung das geld nun fordern kann, da sie ja nicht selbst schuld ist. genauer wortlaut aus deren schreiben an mich:
"die hamburger wasserwerke haben den Verbrauch aus den Vorjahren geschätzt..." also ist es die schuld der wasserwerke und meine verwaltung kann es nun doch von mir fordern? hmmmmm....

Aus einer Abrechnung für 2007 herrührende Nachforderungen können ab 1.Januar 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Zumal die Abrechnung vermutlich beidseits durch bereits geleistete Nachzahlung oder Gutschrift anerkannt wurde. D. h., abgerechnet ist abgerechnet, eine Heilung ist nicht mehr möglich. Der Anspruch ist verfristet, die 3jährige allgemeine Verjährung greift hier nicht. Hier gilt die 12-monatsfrist nach Ende der Abrechnungsperiode.

Der Vermieter hat schließlich noch Verwaltungsarbeiten. Und ob der Betrag stimmt, denn man Dir in der Mülldeponie gesagt hat, ist auch noch fraglich. Im Zweifelsfall solltest Du Dich an Deinen Vermieter wenden, der die Kostenumlage macht.
SStrob am 28. November 2009 20:23 Verwaltungsgebühren haben in der Betriebsabrechnung nix zu suchen und die Müllgebühren sind fakt!

Wieso soll das hier jemand wissen? Es sind vielleicht andere Müllentsorgungsgebühren angefallen als die der Mülldeponie. Geheimtipp: Den Vermieter fragen.
Kommentar die hier gegeben werden, wie "Betrug" usw. sind vielleicht etwas voreilig und ungerecht.
SStrob am 28. November 2009 16:28 Deshalb frag ich ja hier nach, bevor wir die Mistgabeln raus holen
Smash am 28. November 2009 16:32 Kann aber hier keine beantworten. Frag erst mal ohne Mistgabel.
SStrob am 28. November 2009 16:38 Kann man ja nicht fragen, weil's ja nur ne Serviceline gibt! Und die haben ja gesagt das nur berechnet wird, was die Deponie haben will! Außerdem hab ich auch keine Mistgabel...würd dann die Fackel nehmen
Smash am 28. November 2009 16:40 Wenn die das gesagt haben, dann ist was faul im Staate Dänemark. Eine Mistgabel bekommst Du im Baumarkt :-)
Ich würde mir vom Mieter erklären lassen, wie dieser Betrag zu Stande kommt. Kann er es nicht plausibel erklären gehen, dann kannst du zum Mieterbund gehen und die Abrechnung da überprüfen lassen.
SStrob am 28. November 2009 16:24 Das ist ne Wohngesellschaft! Da gibts nur'n Servicetelefon und die haben mich noch selbst auf die Idee gebracht dahin anzurufen! Haben auch schon ein schreiben aufgesetzt! Aber eine Partei hat das zum MB geschickt und das soll seine Richtigkeit haben....Nur stehen bei jedem andere Kosten drauf! Das wir von denen die Unterlagen bekommen, bezweifle ich ganz stark. Sowas wird grundsätzlich von denen ignoriert

Frag doch mal beim Vermieter nach und lass Dir die Rechnungen zeigen!

Du mußt dich nicht bei der Deponie erkundigen, sondern bei deinem Vermieter die Belege einsehen.

Das eine ist brutto, das andere Netto!
regideur am 28. November 2009 16:19 Geht leider nicht ganz auf!
Zudem: Wenn dem Vermieter ein Betrag x in Rechnung gestellt wird kann er an den Mieter auch nur diesen Betrag weitergeben.

Verstehe die Frage nicht ganz. Was hat denn der Vermieter damit zu tun? Du hast doch eine Abrechnung bekommen haben. Diese legst Du bei der Arge vor.
eben nicht durch umzug oder hab sie verloren was weiss ich ,trotzdem musser sie mir nochmal aushändigen können ,wer denn sonst wenn nicht vermieter?

Der hat die noch garantiert. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von mehreren Jahren.
Deine ist ja noch aktuell.
achso ja gut ,danke
Dein Vermieter (bzw. der der die Betriebskosten abrechnet) muss sie 6 Jahre aufbewahren.
danke für die Antwort
Volker13 am 28. November 2009 14:07 Wo steht das?
Im Handelsgesetzbuch §238 HGB und §257 HGB. Könnten sogar 10 Jahre sein, wenn die BeKo-Abrechnung als Rechnungsdokument angesehen wird.
Volker13 am 30. November 2009 00:14 Dann müsste der vermieter aber Vollkaufmann sein und gewerblich vermieten!!!! Also Quatsch!
Also dürfen alle Nicht-Vollkaufmänner sämtliche Rechnungen sofort wegwerfen?
Nehmen wir halt § 147 Abgabenordnung, steuerlich relevant dürfte die Beko-Abrechnung ja sein.

Die muss er doch haben. Er hat diesbezüglich eine Aufbewahrungspflicht!
aha, danke