Berliner-testament - neue und gute Antworten

  • 0
    Pflichtteilsanspruch von Stiefkind bei Berliner Testament
    Antwort von imager761 imager761

    Es wäre hilfreich, wenn die Beteilligten durch Kennzeichnung A, B, C, .. kenntlich gemacht worden wären, um die Vehältnisse zueinander erkennbar zu machen :-O

    Generell gilt: Jedes Kind hat gegen den verfügten Erben des Nachlasses seines verstorbenen leiblichen oder Adoptivelternteils, nicht Stiefelternteil, 3 Jahre lang Pflichtteilanspruch in Geld geltend zu machen.

    Er entspricht der Hälfte dessen zugedachtem Erbteils.

    Er bemisst sich grds. nur nach dem auf den Verstorben entfallenden Vermögenswert und auch erst abzüglich dessen Verbindlichkeiten (Beerdigungskosten, Verträge, Schulden usw.).

    Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an gesetzliche Erben werden degressiv, d. h. seit Schenkung jährlich 10 % fallend, genau 10 Jahre nach Schenkung noch wertsteigernd berücksichtigt und fließen derart bemessen in den fiktiven Reinnachlasswert mit ein.

    G imager761

  • 0
    Pflichtteilsanspruch von Stiefkind bei Berliner Testament
    Antwort von Luzey Luzey

    das ist aber kompliziert :-) Also ersteinmal sei gesagt, dass der Sohn definitiv einen Pflichtteilsanspruch hat. Zum Vermögen gehören Geldwerte wie auch wertvolle Gegenstände wie Antiquität und Kunst usw. Es wäre noch zu klären, ob der Stiefvater noch andere Erben hinterlassen hat,vllt die Eltern? Ich gehe jetzt davon aus, dass der Stiefvater nur seinen Sohn hinterlassen hat. Demnach ist seine Frau gesetzlich Erbin zu 1/4 plus 1/4 gleich 1/2 geworden und sein Sohn die andere Hälfe. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also 1/4. Da du ein Stiefkind bist, steht dir das zu, was im Testament geregelt ist, da du ein Vermächtnisnehmer bist und kein Erbe, da ihr nicht Verwandt seit.

    Kommentar von Luzey LuzeyLuzey

    wenn er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, dann wird es vermutlich ganz schlau sein, einen Anwalt oder Notar für eine Beratung aufzusuchen. Das wird mit Stiefkind und Kinder aus vorheriger Ehe immer etwas kompliziert, es muss auch ein Vermögensverzeichnis erstellt werden und dabei kann ein Notar wirklich gut behilflich sein

  • 0
    Pflichtteilsanspruch von Stiefkind bei Berliner Testament
    Antwort von Findelkind98 Findelkind98

    Das Berliner Testament verhindert, dass dem Überlebenden das Erbe weggenommen wird.

    Es wird erst geerbt, wenn beide tot sind.

    Ob man da was dran rütteln kann, weiß ich nicht.

    Kommentar von Luzey LuzeyLuzey

    das stimmt nicht, wer vorher erben will bekommt nur den pflichtteil und der sohn würde von der frau des stiefvaters eh nix erben da nicht verwandt

  • 0
    Pflichtteilsanspruch von Stiefkind bei Berliner Testament
    Antwort von belpaese belpaese

    du bist hälftig mit dem pflichtteil eingesetzt - darüber hinaus kann deine mutter dir überschreiben, was ihr allein gehört. vermögenswerte, die vom stiefvater angeschafft wurden, erbt der sohn.

  • 0
    Berliner Testament und Betreuung
    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    Ob das neu aufgefundenen Testament ungültig ist, steht ja gerade in Frage :-O

    Durchaus denkbar, das der Längstlebende in dem gemeinsamen Testament ausdrücklich in der Verfügung seines Vermögens völlig frei war (Einsetzung als befreiter Erbe) :-)

    Demnach kann Tante ihr halbes Haus auch lebzeitig anderweitig vererbt haben :-)

    G imager761

  • 0
    Berliner Testament und Betreuung
    Antwort von rhapsodyinblue rhapsodyinblue

    Ja, das Haus kann verkauft werden. Es hat nichts mit einem zukünftigen Erbanspruch zu tun, solange die Tante lebt, kann es verkauft werden.

    Es bedarf keiner Zustimmung durch die zukünftigen Erben. Auch muss eine etwaige fiktive "Reihenfolge" nicht beachtet werden, verkauft wird das Haus an dem, der den Preis bezahlen kann. Fertig. Es kann eine völlig fremde Person sein oder aber jemand von euch.

    Das spielt überhaupt keine Rolle.

    Anders ist es, wenn ein Vorkaufsrecht eingetragen worden ist.

    Geerbt wird nur nach dem Tod der Tante, nicht vorher. Da sie im Heim lebt, wird wohl das meiste oder gar alles aufgebraucht werden, bevor es überhaupt was zum Vererben gibt.

    Kommentar von Gaggel Gaggel

    Daß jetzt nichts zu erben ist, ist mir völlig klar, hatte ich ja auch geschrieben. Ich habe aber gelesen, daß Hausverkäufe bei betreuten Personen nicht so einfach genehmigt werden, wenn finanziell kein Bedarf besteht. Außerdem gibt es wohl eine mehrwöchige Einspruchsfrist gegen den geplanten Verkauf, deshalb meine Frage nach einer Zustimmung potentieller Erben. Ob alles aufgebraucht wird, bleibt abzuwarten. Momentan bleibt von ihrer normalen Rente monatlich noch einiges übrig, so daß nichtmal ans Barvermögen gegangen wird. Einem Verkauf würde das Gericht momentan zustimmen, weil das Haus arg sanierungsbedürftig ist und die Betreuerin (Vollzeit tätig) die nötligen Instandhaltungsarbeiten nicht leisten kann. Nochmal: was passiert mit dem Teil, den jemand erben sollte, der selber schon verstorben ist? Rein hypothetisch. Danke!

    Kommentar von rhapsodyinblue rhapsodyinbluerhapsodyinblue

    Gar nichts. Dann geht es an den nächsten Bedachten weiter, wie es eben im Testament steht.

    Auch wenn kein finanzieller Bedarf besteht, kann das Haus auch aus wirtschaftlichen Gründen (Sanierungsbedürfig) verkauft werden.

    Wenn zum Beispiel deine Eltern ein solches Testament haben und du dann nach dem Tod des letzten Überlebenden erben sollst, aber auch selbst vor dem Tod deiner Mutter oder Vater verstirbst, dann erben deine Kinder. Aber auch erst dann, wenn deine Eltern beide verstorben sind. Nicht vorher.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Ich habe aber gelesen, daß Hausverkäufe bei betreuten Personen nicht so einfach genehmigt werden, wenn finanziell kein Bedarf besteht.

    Und genau so ist es auch.

    Das Gericht wird sich bei befreiter Vorerbschaft der Eigentümerin mit einer Zustimmung sehr zurückhalten, um Regreßansprüch bei unbekannten Erben oder des Sozialamtes bei Gewährung von Grundsicherung bei steigender Pflegededürftigkeit auszuschließen.

    G imager761

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.