Es wäre hilfreich, wenn die Beteilligten durch Kennzeichnung A, B, C, .. kenntlich gemacht worden wären, um die Vehältnisse zueinander erkennbar zu machen :-O
Generell gilt: Jedes Kind hat gegen den verfügten Erben des Nachlasses seines verstorbenen leiblichen oder Adoptivelternteils, nicht Stiefelternteil, 3 Jahre lang Pflichtteilanspruch in Geld geltend zu machen.
Er entspricht der Hälfte dessen zugedachtem Erbteils.
Er bemisst sich grds. nur nach dem auf den Verstorben entfallenden Vermögenswert und auch erst abzüglich dessen Verbindlichkeiten (Beerdigungskosten, Verträge, Schulden usw.).
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an gesetzliche Erben werden degressiv, d. h. seit Schenkung jährlich 10 % fallend, genau 10 Jahre nach Schenkung noch wertsteigernd berücksichtigt und fließen derart bemessen in den fiktiven Reinnachlasswert mit ein.
G imager761
wenn er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, dann wird es vermutlich ganz schlau sein, einen Anwalt oder Notar für eine Beratung aufzusuchen. Das wird mit Stiefkind und Kinder aus vorheriger Ehe immer etwas kompliziert, es muss auch ein Vermögensverzeichnis erstellt werden und dabei kann ein Notar wirklich gut behilflich sein