Wenn du ein Zimmer untervermietest, gehst du mit dem Mieter keinerlei weitere Beziehung ein. Du musst nur die erhaltene Miete als Einkommen angeben. 30,00 € monatlich, bleiben dir als Versicherungspauschale.
Bedarfsgemeinschaft - neue und gute Antworten
-
2Untermiete bei HartzIVAntwort von
ichweisnixichweisnix
Haben sie bereits eine Aufforderung von Arge zur Senkung der KDU erhalten stellt die Untervermietung kein Problem dar. Ansonsten warten sie bis die Arge sie auffordert die KDU zu senken.
Das wäre doch eine Zweckgemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft nach meiner Meinung.
Das wäre überhaupt keine Gemeinschaft, höchsten eine WG, bei Untervermietung aber nicht mal das. Es wäre das Nachkommen einer ausdrücklichen Aufforderung der Arge zur Senkung der KDU.
Beachten sie, das die Untervermietung vom Vermieter genehmigt werden muß. Sonst droht eine fristlose Kündigung.
-
1Untermiete bei HartzIVAntwort von
sonnig0815sonnig0815
Ich würde an Deiner Stelle warten bis Du eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommst und erst dann einen Untermieter suchen. Wichtig dabei ist nur, dass Du eine REINE WG angibst und keine BG oder HG
Entsprechende Anlagen, VE (Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft) oder HG (Haushaltsgemeinschaft) in deiner Änderungsmitteilung NICHT ausfüllen, diese werden in den meisten Fällen sofort mitgegeben, wenn jemand in Deine Wohnung zieht. Anlage EK musst DU ausfüllen und die Mieteinkünfte als Einkommen angeben. Sie werden Dir voll auf den ALG II Satz angerechnet.
Dannn noch ein Untermietvertrag in dem alle finanziellen Abgaben etc KLAR hervorgehen. Nebenkosten, Telefon, Strom usw.
So sollte das klappen!
-
-
6Untermiete bei HartzIVAntwort von
VirtualSelfVirtualSelf
Untervermietung und Organisation wie eine normale Wohngemeinschaft sind entgegen der Meinung der Ahnungslosen hier in der Regel überhaupt kein Problem.
Die Mieteinnahmen senken unmittelbar deine Kosten der Unterkunft; ansonsten ändert sich für dich nichts.
-
4Untermiete bei HartzIVAntwort von
helmutgerkehelmutgerke
Hast du denn bereits eine Kostensenkungsaufforderung bekommen?
Wenn ja, ist dein Vorhaben natürlich eine begrüßenswerte Sache, die im übrigem sehr häufig praktiziert wird.
Wenn eine passene Person zur Untermiete gefunden hast, spreche deine Sachbearbeitung im Jobcenter unter Vorlage des Untermietvertrages an. Lediglich der vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass du keinen finanziellen Vorteil von deiner Untervermietung hast, denn es wird dir angerechnet.
Mache dir mal nicht zuviel Gedanken, zur Bedarfsgemeinschaft. Sachlich dem Jobcenter schildern und fertig.
-
1Untermiete bei HartzIVAntwort von
robmel030robmel030
Da würde ich am besten den Sachbearbeiter fragen, da sie oft individuell handeln!
-
1Untermiete bei HartzIVAntwort von
Luck720 Erstens, ist die Vorgeschriebene Wohnungsgrösse nur eine Mobingtur der Ämter um den HartzIV Empfänger zum Arbeiten zu bewegen & zweitens, aus Kostengründen, von dem her ist deine Wohnung sehr Günstig, es kann ja für deine Tochter Reserviert bleiben & von dem her nicht Meldepflichtig. Würde ich lassen bleiben:
-
-
1Untermiete bei HartzIVAntwort von
paula2005paula2005
Die sind schnell dabei,wenn es darum geht,einen Untermieter,der eigenes Geld verdient,als Partner/Bedarfsgemeinschaft zu sehen...Also vorsichtig damit...
-
3Untermiete bei HartzIVAntwort von
eiermaiereiermaier
Diese Tour würde ich bei den Jobcenterdamen lassen. Die begreifen das dann evtl nicht und machen Dir nur Ärger. Zieh in eine 50 qm Meter Wohnung und allein..Die Miete würde Dir sowieso abgezogen.
-
2Untermiete bei HartzIVAntwort von
marlyliemarlylie
wenn du einkünfte durch zimmervermietung hast, musst du die ja beim arbeitsamt / jobcenter angeben. somit werden die dir mit sicherheit deinen Hartz IV-anspruch entsprechend kürzen, weil du ja "geld verdienst", lg
-
3Untermiete bei HartzIVAntwort von
Ivan25WIvan25W
Liebe Maria,
am besten du lässt dir das schriftlich vom
Jobcenter bestätigen, ob du das darfst.
Mündlich reicht nicht.
Am besten dort schriftlich anfragen.
Schöne Grüsse
-
2Untermiete bei HartzIVAntwort von
SallybabySallybaby
Erstmal musst du den Vermieter fragen ob das okay ist, danach würde ich zum Amt gehen und fragen ob da was berechnet wird oder nicht ,
Kommentar von
marlyliemarlylie jede finanzielle einkunft wird berechnet... lg
-
0gemeinssamkeitAntwort von
GerdausBerlinGerdausBerlin
Eine genaue Zahl von Tagen oder Nächten gibt es nicht, weil es darauf auch gar nicht ankommt. Worauf es ankommt, ist das:
"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ... c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen." Sagt § 7 Absatz 3 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Wie wir alle wissen, ist das auch in zwei Tagen in der Woche möglich, etwa, wenn der Freund oder die Freundin in der Woche weit weg arbeitet, also als Wochenend-Pendler. Da am Arbeitsort ja kein "gewöhnlicher Aufenthalt" im rechtlichen Sinne begründet wird, auch nicht durch die fünf Tage Aufenthalt ind er Woche, ist der gewöhnliche Aufenthalt eben bei der Freundin, dem Freund zu Hause.
Das selbe gilt für einen Freund am selben Ort mit eigener Wohnung, wenn er diese nur pro forma bewohnt, etwa, um mehr ALG II zu erhalten. Das kommt manchmal vor, so unschön das auch erscheint.
Gerichte sahen das als pro forma an, als Pseudo-Wohnung, wenn dort nur selten übernachtet wurde, oder gar nur die Post abgeholt wurde vom Jobcenter. Als Indiz dafür können Aussagen von Nachbarn gelten. Oder auch ein Stromverbrauch, der so niedlich ist, dass man lachen muss ob des plumpen Versuchs, dies als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort auszugeben.
Warum ein Partner überhaupt hie und da in einer anderen Wohnung übernachtet oder gar frühstückt, muss man einem Gericht auch erst mal irgendwie (ich wüsste nicht wie) glaubhaft machen. Vielleicht, wenn er eine Katzenallergie hat, und deshalb Erholung braucht nach ein paar Tagen bei der Freundin und ihrer Katze oder so ...
Aber Richter sind auch nicht weltfremd. Sie hören sich alle Sachen und Seiten an, und wenn kein Grund erkennbar ist, warum der eine Partner eine zweite Bude bezahlt kriegen muss vom Jobcenter, wann und warum er überhaupt darin weilt, dann ....
Gruß aus Berlin, Gerd
-
1gemeinssamkeitAntwort von
VirtualSelfVirtualSelf
Was es auf dem Amt heißt, ist drecksegal.
Eine BG muss man euch nachweisen.
Unterschiedliche Meldeadressen bedeuten in der Regel getrennte Haushalte und unterschiedliche Lebensmittelpunkte. Kein gemeinsamer Haushalt = keine BG
Feste Kriterien gibt es nicht; wo der Lebensmittelpunkt liegt, kann nicht alleine an der Anzahl der Übernachtungen festgemacht werden. Wenn man oberflächlich argumentiert könnte man den Lebensmittelpunkt dort verorten, wo man sich über die Hälfte des Jahres aufhält. Aber das reicht nicht aus.
Wichtig ist: cool bleiben. Unterstellt das Jobcenter eine BG, der Unterstellung mit dem Hinweis widersprechen, dass unterschiedliche Meldeadressen vorliegen ihr keinen gemeinsamen Haushalt führt, ihr weder verheiratet, noch eine eingetragenen Lebenspartnerschaft eingegangen seid und ansonsten kein Buch darüber geführt habt, wer wann wo wie oft genächtigt hat. Kein Blabla, keine Erklärungen, keine weiteren Erläuterungen; höchstens lediglich die Bitte, das Amt möge bitte das Vorliegen einer BG sauber und gerichtsfest nachweisen.
-
0ab wann zählt ein bedarfsgemeinschftAntwort von
abcStefanieabcStefanie
vgl.: http://www.arbeitsagentur.de/nn_549784/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Gru... Ab "Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:..." Das wichtigste wurde aber schon genannt.
-
2Grundfreibertrag/ Bedarfsgemeinschaft
wenn du vorher schon 1500 brutto hattest, ist das richtig so. denn du hast deinen freibetrag schon voll ausgeschöft. den freibetrag gibt es nur 1x pro mitglied der bg und immer nur für den der das einkommen hat.
-
1ab wann zählt ein bedarfsgemeinschftAntwort von
sonnig0815sonnig0815
Es kann Dir gar nichts passieren. Lasst Euch keine Angst machen!!!!!!!
Lies den Beitrag von Beangato!!!
Kleine Ergänzung zu @beangato:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-anrechnung-unverheira...
ansonsten hab ich nichts hinzuzufügen! TOP ANTWORT!!
-
2ab wann zählt ein bedarfsgemeinschftAntwort von
beangatobeangato
also Besuch in Deiner eigenen Wohnung kann Dir NIEMAND verbieten!
Wenn Ihr länger als 1 Jahr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung wohnen würdet, wird das Amt versuchen, Euch als Bedarfsgemeinschaft zu führen. Dem kann man aber widersprechen.
Da kannst Du nachlesen:
"http://www.hartz-4-empfaenger.de/bedarfsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören: 1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 2.im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils 3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner 4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. - 3. genannten Personen.
Bei Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass deren Mitglieder für den Lebensunterhalt des/ der anderen aufkommen und berechnet den Regelsatz dementsprechend geringer. Einkommen des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft, welches seinen eigenen Lebensunterhalt übersteigt, wird - ebenfalls aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (§ 9 Abs. 5 SGB II) - auf den Leistungsanspruch des AlgII-Empfängers angerechnet, wenn das Haushaltsmitglied und der AlgII-Empfänger miteinander verwandt oder verschwägert sind!
Sonderfall U25
Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern •wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder •wenn sie selbst ein Kind haben.
In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.
Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft von Wohngemeinschaft (= Haushaltsgemeinschaft)
Wenn Menschen in einer WG (Wohngemeinschaft) leben, wohnen sie zusammen und doch jeder für sich. Keiner ist für den anderen zuständig. In einer Bedarfsgemeinschaft ist das anders. Darum wurden die Gesetze so geändert, dass möglichst viele als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden - und der Staat spart Geld. Darum wurde die Beweislast auf die Betroffenen übertragen.
Alle Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es "zusammenleben", nicht "zusammenwohnen" (s. Urteil). Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "Zusammenleben" an. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, aber Indizien, womit das gelingt: •Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen •Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen
Bitte beachten Sie: Seit Juli 2007 gilt eine neue Vorgabe des Bundessozialgerichts. Danach müssen im Streitfall die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre individuellen Rechtsansprüche geltend machen.
Lass Dich nicht kirre machen!
Kommentar von
sonnig0815sonnig0815 @Beangato Daumen Hoch!
Auf jeden Fall Einstandswillen nach einem Jahr schriftlich ABLEHNEN! Besser schon von Anfang an...
Dann wäre auch der Verdacht der Vermutung einer BG ,der einen Hausbesuch rechtfertigen würde, generell ausgeräumt!
Wehrt Euch gegen diese Amtswillkür. Nur die Personen selbst können festlegen wann sie finanziell für wen einstehen. Das Amt hat dieses Recht nicht! Auch wenn es sich immer noch viele gefallen lassen.Ihr seid keine Menschen 2. Klasse und habt auch Rechte! Klagt dagegen, es macht wirklich Sinn, ansonsten ändert sich für Euch nie etwas.
-
4Grundfreibertrag/ BedarfsgemeinschaftAntwort von
skyfly71skyfly71
Ja, das stimmt. Jeder Hilfeempfänger hat einmalig einen Freibetrag für alle Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Die Freibeträge beziehen sich auf die leistungsberechtigte Person, nicht auf Einkommenszahlungen http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html
-
0Grundfreibertrag/ BedarfsgemeinschaftAntwort von
Heiko25 Noch einen Zusatz, gehe fest arbeiten und bekomme über 1500,- € Lohn
Warum?
Soll ja auch Motive für Untervermietung geben, die außerhalb der rein leistungsrechtlichen Denke liegen.
Sicher gibt es die. Nur habe ich anhand der Fragestellung eher die lesitungsrechtliche Variante gesehen. Ausserdem ist es mit einer Menge Unannehmlichkeiten verbunden, wenn ein ALG II Empfänger untervermietet. Beantragung, Veränderungsmitteilung, Anlagen dazu ausfüllen.Nachweise erbringen... usw. Das weisst Du aber sicher am besten! Dazu kommen eventuelle Unterstellungen einer BG... falls der Mitbewohner anderen Geschlechts ist, sogar meistens SOFORT! Wenn es bei Euch im JC nicht so ist, dann kann ich nur sagen, dass ich es hier in BW andauernd erfahre. Und ob sich jemand diese Odysee nicht lieber ersparen möchte, wenn es anders geht..---bleibt offen!