Bauamt - neue und gute Antworten

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    flurkarte
    Antwort von ninakuba ninakuba

    Eine Flurkarte erhälst du beim zuständigen Katasteramt! Du kannst natürlich persönlich hingehen, geht immer ma schnellsten oder du beantragst dies schriftlich. Entweder per Post, per Mail oder per Fax! Dort einfach formlos die Lagebezeichnung rein (Gemarkung, Flur und Flurstück oder Straße udn Hausnummer) und der Rechnungsanschrift! Bei entsprechendem Vermerkt wird die Flurkarte auch per E-Mail versandt.

    Diese Informationen gelten für die Stadt Köln und können natürlich zu anderen Städten oder Kreisen auch abweichen!

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    Behinderung Bauvorhaben durch geschützten Baumbestand (Eichen)
    Antwort von Navvie Navvie

    Hallo Jonathan!

    M. E. gehört die Frage eher zum Baurecht und nicht ins Verwaltungsrecht. Der Naturschutz ist mit dem Baurecht gekoppelt. Es gibt kaum Bauanträge ohne Stellungnahme der Naturschutzbehörde dazu. Die Vorschriften finden Sie unter BauGB und NaturSchG. Das Verwaltungsrecht dagegen beschäftigt sich eher mit der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung von Verwaltungsakten (Prozessen). Mein Gastspiel bei der Bauaufsicht ist schon einige Jahre her, so dass sich hier auch viele Änderungen ergeben haben dürften. Insbesondere EU-Richtlinien können dazu beigetragen haben. Sollte das so sein und Auflagen verschärft werden, wären Sie von Ihrer Anwältin gut beraten, Ihre Bauanträge noch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen zu stellen, weil Sie dann davon ausgehen können, dass noch nach den alten Vorschriften eine Entscheidung gefällt wird. Aus meiner Zeit bei der Bauaufsicht ist mir noch bekannt, dass es von demselben Antragsteller drei oder vier gleichzeitige Bauvoranfragen zu demselben Objekt (Grundstück) gab. Ob diese auch dasselbe Vorhaben betraf, weiss ich leider nicht mehr. An Ihrer Stelle würde ich zunächst zu klären versuchen, ob die Bäume vom Naturschutzgesetz berührt sind oder nicht. Stellen Sie dazu eine Anfrage an die Naturschutzbehörde, bei der Sie die Bäume genau bezeichnen. Da die Zeit aufgrund der neuen Richtlinien drängen könnte, würde ich auf eine Voranfrage verzichten (sie ist nicht generell rechtsverbindlich) und einen fristgerechten Antrag stellen. Der Antrag muss nicht vollständig sein. Sie können bei Antragstellung angeben, dass noch fehlende Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden. Viel Glück! Gruß Navvie

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    Behinderung Bauvorhaben durch geschützten Baumbestand (Eichen)
    Antwort von Kraeutergnom Kraeutergnom

    Auch wenn diese Antwort jetzt wahrscheinlich nicht hilfreich ist, will ich sie trotzdem los werden. Als Naturschützer, der das Lebewesen Baum genauso respektiert, wie das Lebewesen Mensch, wünsche ich mir, dass den Bäumen mehr Respekt entgegen gebracht wird. Wo Bäume stehen, da sind oft ganze Lebensgemeinschaften an Pflanzen und Tieren. Wenn Mensch ein Grundstück zum Bauen sucht, dann soll er entweder gleich eins ohne Bäume nehmen oder sich bitte so einfügen, dass die Bäume nicht beeinträchtigt werden.

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    Behinderung Bauvorhaben durch geschützten Baumbestand (Eichen)
    Antwort von Seehausen Seehausen

    Es ist zu unterscheidenm, ob die Bäume unter Naturschutz stehen oder nur unter dem Schutz einer örtlichen Baumschutzsatzung.

    Je nach Rechtslage und in Abhängigkeit von dem Zustand der Bäume ist dann unterschiedlich vorzugehen; generelle Ratschläge sind bei gutefrage.net deshalb nicht zu erwarten.

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    Behinderung Bauvorhaben durch geschützten Baumbestand (Eichen)
    Antwort von rplillichen rplillichen

    In Berlin entscheidet das Umweltamt über die Notwendigkeit einer Fällung oder Einkürzung der Bäume. Zuvor mussten wir jedoch einen Bauplan einreichen.

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    Will ein Holzhaus im Garten bauen. Wie groß darf es maximal sein?
    Antwort von JohannesJ54 JohannesJ54

    Abhängig vom Bundesland, können z.B. 25 Kubikmeter sein.

    Abstand zum Nachbarn und Bebauungsgrenzen beachten!

    Schau mal in die Bauordnung.

    Kommentar von JohannesJ54 JohannesJ54JohannesJ54

    in NRW bis zu 30 Kubikmeter Bruttoinhalt gehemigungsfrei:

      § 65 (Fn 16,10) Genehmigungsfreie Vorhaben § 65 (Fn 16, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

    Gebäude

    1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,

    2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

    3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,

    4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

    ...

    Kommentar von Folkopo FolkopoFolkopo

    Danke.

    Ich wohne in Hessen. Ich frage mal beim Bauamt nach wieviel es hier ist.

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    Gerätehaus im Garten - Genehmigung nötig?
    Antwort von ArneKruft ArneKruft

    Also die von Unwissenheit disqualifizierenden meisten Antworten hier, stellen Sinn und Zweck eines solchen Forums in Frage... vielleicht sollte man auf eine solche Frage nur antworten, wenn man auch davon eine Ahnung hat.

    Auch als Architekt kann die Frage nicht aus dem Standgreif beantworten, zumal, wie der einzig nützliche Kommentar von Kiss 96 und Kaktus 60 hier schon darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dieser Frage um ein Landesbaurecht handelt, das sich teilweise von Bundesland zu Bundesland erheblich unterscheiden kann. Die Angaben treffen aber großteils z.B. auf die LBO in BaWü und auch in Bayern (BayBo) zu.

    Grundsätzlich müsste man allerdings klären, ob es sich bei dem Gartenhaus um ein Bauwerk im Sinne der Bauordung handelt, was meist an die Kriterien des Verbundes mit dem Boden verknüpft ist.

    Auch kann es weitere Restriktionen geben: Bebauungsplan, Gestaltungssatzung einer Gemeinde, Denkmalschutz und die Vorgaben einer Eigentümergemeinschaft, sofern deren Festlegungen im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraumes sind. Die BayBo wurde übrigens gerade novelliert und kleine Nebenbauwerke werden jetzt priviligiert behandelt und sind i.d.R. nicht genehmigungspflichtig.

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