Frage 1: Ansprüche aus Erbe verjähren regelmäßig in 30 Jahren - solange darf und muß der Testamentsvollstrecker den Nachlass ordentlich verwalten. Demnach hätte B einen Nachforderungsanspruch, wenn und solanage S nach falschen Nachlasswerten Erbquoten bedient hätte.
Frage 2: Die Belege dafür fanden sich ja und werden ermittelt.
Frage 3: Ja, gem. § 2314 BGB hat er diesem umfänglichen Auskunftsanspruch :-)
Frage 4: Sie ist. Ebenso die Erbschaftssteuerstelle.
Falss S da getrickst haben sollte, wäre Offenlegung und Herausgabe anzuraten: Unterschlagung ist eine ernsthafte Straftat, wenn man die verfolgen ließe :-O
Sofern sich S eine faktische Alleinerbenstellung anmaßte, käme sogar Erbunwürdigkeit in Betracht :-O
G imager761
naja die IP kommt aus der tschecheiund er meint ich soll ihm die bankdaten geben und das paket dann nach nigeria zu seinem kind schicken ö.Ö
Hallo,
dann ist ja wohl alles klar.
Gruß
Mikaele