Den entsprechenden Wiederspruch macht aber die StVO im §18 Absatz 6:
Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
Es nachdem wie es jetzt du eine deine Lehrerin gemeint haben ;)
"Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn ..."
und wenn 1 und 2 nicht zutreffen,
muss er seine Geschwindigkeit der Reichweite des Abblendlichts anpassen ?
Dann tritt StVO §3 Absatz 1 in Kraft :
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Heißt, wenn §18 Absatz 6 - 1 und 2 nicht zutreffen dann darf nur so schnell gefahren werden, dass der Bremsweg innerhalb des überschaubaren Bereiches liegt (z.B. Abblendlicht), außer wie o.g. es gibt eine Lichtquelle, die Einsicht auf die Bahn gibt (Laterne, Rücklicht etc.)