Zunächst ist einmal ganz klar, dass Ihre Tochter zwar keine Kopie der Rechnung erhalten kann, jedoch jederzeit Einsicht erhalten muss. Das zum Thema Kopie Rechnung.
In Sache Gebühren vom Anwalt ist hier doch einiges nicht richtig. Zunächst dürfen Verzugskosten die dem Vermieter entstehen erst dann berechnet werden wenn Ihre Tochter auch im Verzug war. Dieses war wohl so nicht. Ihren Angaben zufolge wurde die Tochter erst mit dem Schreiben des Anwaltes in den Verzug gesetzt. Somit sind hier auch keine Kosten erstattungsfähig, ist gesetzlich so geregelt.
Dann zu der Höhe der von Ihnen angegebenen Rechtsanwaltsforderung: Sollte hier Verzug vorgelegenhaben so sind hier max eine 1,3 Gebühr sowie Auslagenpauschale in Höhe von 20% aus der 1,3 er Gebühr berechenbar. Das hießt ganz genau 1,3 Gebühr aus dem Streitwert von € 300,00 betragen hier € 32,50 zuzüglich 20% Auslagenpauschale aus der Gebühr ´sind € 6,50, gesamt € 39,00 zuzüglich eventueller Mehrwertsteuer in Höhe von 19% € 7,41, dann mit MwSt. gesamt € 46,41.
Weiters, wenn hier gemahnt worden wäre kämen eventuell noch Zinsen hinzu, etwa ein Paar Cent sowie Mahngebühren max. jedoch € 10,50.
Somit ist ganz klar, dass hier derlei Gebühren niemals für ein Mahnschreiben entstehen können. Ich empfehle Ihnen hier dem Anwalt zu schreiben und aufzufordern wie er auf solch eine dubiose Summe kommt und dass der die Forderungssache so lange ruhen lässt bis klar nachgewiesen werden kann was tatsächlich der Rechnungsbetrag für den Wasserhahn ist. Weiters soll er Ihnen nachweisen, dass Sie vom Vermieter in den Verzug gesetzt wurden.
Das müsste helfen. Den Betrag in Höhe der geforderten Rechnung € 60,00 würde ich mir dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" direkt an den Vermieter leisten.
SEHR guter Rat. Daumen hoch.