Juten Tach,
Wie du schon beschriebn hast sieht das eine Gericht das Verwenden dieser Software als unzulässig und das andere Gericht halt als zulässig an. Ob das mit der 3 Sekunden-Überbietung nur mit Software möglich ist zwielfle ich mal an. Denn. Wenn ein Nutzer von Ebay seinen Gebotsvorgang genau in den 3 Sekunden durchzieht wo du überboten wurdest und er dabei den Gebotsvorgang auf der Ebay Plattform nutzt hast du einfach nur Pech Gehabt. Die Tatsächliche Vermutung das der Nutzer, der dich überboten hat, ein Programm wie Biet-O-Matic benutzt, würde all jene unter Verdacht stellen die auf E-Bay Unterwegs sind. Auf Ebay habe ich die Möglichkeit mein Höchtgebot abzugeben und wen ich Glück habe dann bin ich ne weile Höchstbietender was den Preis zum Nachteil anderer in die Höhe Treibt. Bei Biet-O-Matic ist das anders. ich Tippe mein Höchtgebot ein und es wird Bspw. 3 Sekunden vor ende der Auktion abgegeben. Dabei wird aber ständig, im Rythmus den ich einstellen kann, das Aktuelle Gebot im Programm aktualisiert um zu sehen wie sich der Preis für den Artikel entwickelt. Und ich kann mein Voreingestelltes Gebot anpassen wenn ich will, ABER. Ich habe noch keine Garantie das ich den Artikel erhalte denn: wenn ein nutzer Über E-Bay ein Höchtgebot von 150€ eintipp und er ist damit Höchtbietender, so dass Bspw. der Aktuelle Preis 53,95 beträgt so weiß der Nutzer von Biet-O-Matic nichts über das Höchstgebot. Auch die Nutzer die Über die Ebay Plattform bieten wissen es nicht. Gibt das Biet-O-.Matic Programm 3 Sekunden vor Ende der Auktion sein Gebot von Bspw. 145 Euro ein so hat der Nutzer von Biet-O-Matic Pech. Biet-O-Matic ist insoweit auch hervoragend für die die Arbeiten sind und sich nicht dierekt an der Auktion per Internetplattform beteiligen können, aber trotzdem den Versuch Starten wollen einen Begehrten Artikel zu erhlaten.
Nun gut, eben wegen der oben beschriebenen Ausführungen und der Geteilten Meinungen der Gerichte, gehe ich davon aus das Biet-O-Matic zulässig ist.
so,
fertsch ;-)
Danke