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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von dompfeifer dompfeifer

    Der Förster übt in seinem Revier Exekutivrechte aus. Der ist ein Waldpolizist. Bußgelder wird er wahrscheinlich über andere Behörden veranlassen, da weiß ich nicht genau.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    RatgeberHelden Antwort von PepsiMaster PepsiMaster

    Forstbeamte und Jagdaufseher sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben ähnlich der Polizei besondere Ermächtigungsgrundlagen (u.a. in der StPO). Die Maßnahmen müssen aber natürlich stets verhältnismäßig sein.

    Kommentar von BraunerBaer123 BraunerBaer123BraunerBaer123

    Verhaften oder Ingewahrsamnahme ist nicht erlaubt, s StPO 127 , weil das Befahren eines Waldweges eine Ordnungswidrigkeit ist und keine Straftat. Der Oberförster kann doch das Kennzeichen notiieren.

    Andere Ermächtigungsgrundlagen der Polizeibeamten können auch unbeachtet bleiben, weil die Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug) überhaupt nicht gegeben ist, hierzu gilt meistens der Richtervorbehalt!

    Kommentar von PepsiMaster PepsiMasterPepsiMaster

    Die Zuständigkeit / Eilzuständigkeit für eine Maßnahme hat nichts mit Gefahr im Verzug zu tun. Bei GiV geht es fast immer um die Anordnungskompetenz, selten auch um die Durchführungskompetenz.

    Das Notieren des Kennzeichens kann für eine Verfolgung u.U. nicht ausreichend sein, wenn Fzg.halter und Fzg.führer nicht die gleiche Person sind.

    Es ist natürlich bei jeder Ermächtigungsgrundlage zu prüfen, ob sie grds. von allen Ermittlungspersonen angeordnet u. durchgeführt werden darf oder z.B. auf Polizeibeamte beschränkt ist.

    Zur geschilderten Situation hier: die Maßnahmen müssen stets verhältnismäßig sein. Wenn für eine betroffene Person eine erheblich Gefahr besteht (z.B. wenn man sich mit dem PKW einem Kraftrad in den Weg stellt) ist dies evtl. nicht der Fall.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von BraunerBaer123 BraunerBaer123

    Du hast das Recht den Wald zu betreten. Illegales Befahren eines Weges ist verboten. Du könntest ein Bußgeld bekommen.

    Der Jäger bzw. Förster hat allerdings nicht das Recht Dir den Weg mit seinem Jeep so zu versperren, dass könnte sogar Nötigung sein und strafbar. Dir sollte aber klar sein, mit wem Du es zu tun hast. manchmal ist der Jäger auch Richter oder Rechtsanwalt im Hauptberuf.

    Selbstverständlich können Waldwegen gegen das Befahren gesichert werden. Das kann zB durch Verbotsschilder gemacht werden.
    Das Bußgeld wird meistens schriftlich verlangt, hast Du ein Bescheid bekommen?

    Kommentar von Joey55 Joey55Joey55

    Nee das nicht aber ich habe gehört das angeblich der Förster, da er Beamter ist auch Bußgelder "einnehmen" darf, deswegen...

    Kommentar von BraunerBaer123 BraunerBaer123BraunerBaer123

    Es kann gut sein das die Städtische Forstverwaltung auch ein Bußgeld verhängen kann, aber ob der Städtische Förster am Ort gleich ein Bußgeld kassieren kann, weiss ich nicht. Hat der überhaupt ein Quitungsblock dabei?

    Am besten gehst Du davon aus, dass sowohl ein Städtischer Förster auch ein Privat Förster Dich bei der Städtischen Forstverwaltung anzeigen kann und Dir ein Bußgeld verschaffen kann.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von Mandek Mandek

    Nein, sie haben keine Hoheitlichen Recht.

    ABER sie haben "Hausrecht." und "Allgemeinrecht". Sie dürfen dich des Ortes verweisen und den Zutritt auf Dauer verbieten. Sie dürfen dich nach einer Straftat festhalten, bis die Polizei da ist...

    Letztendlich sind sie mit den gleichen Rechten ausgestattet, wie jeder Bürger, bzw im eigenen Revier, wie jeder Laden/Hausbesitzer oder dessen Beauftragter.

    Dir den Weg verstellen, ist also durchaus erlaubt, wenn auch nicht so, daß deinem Laib eine Gefahr dadurch droht. Strafverfolgung obliegt ihm aber nicht.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von outfreyn outfreyn

    Nach § 25 Abs. 2 Bundesjagdgesetz haben Berufsjäger "in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten". Was "Jagdschutz" ist, steht in § 23 Bundesjagdgesetz: Außer Abwehr von Seuchen, Verhindern von Wilderei auch "Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften"

    Kommentar von Mandek MandekMandek

    Nur in Bezug auf den Jagdschutz. Illegales Befahren eines Weges gehört nicht dazu. Querfeldeinfahren, bedingt, schon...

    Kommentar von outfreyn outfreynoutfreyn

    zum Schutz des Wildes ... erlassenen Vorschriften

    Das zum Bundesrecht. Daneben gibt es noch die Waldgesetze der Länder, die das noch ergänzen.

    uz.B. Art. 35 Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

    (1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

    (2) Bei der Ausübung des Forstschutzes müssen die Forstschutzbeauftragten ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

    Kommentar von outfreyn outfreynoutfreyn

    Art. 35 BayWaldG

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von Maximilian112 Maximilian112

    Darf er auch Bußgelder vor Ort von einem verlangen???

    Nein. Er wird eine Anzeige schreiben. Da kommt die Bußgeldforderung schon noch. Geduld.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von mikaele mikaele

    Hallo,

    ein Förster hat meines Wissens sehr wohl besondere Befugnisse, was seinen Wald (man sagt ja auch Revier) angeht.

    Aber sicher hat er keine polizeilichen Rechte und darf und kann Dir kein Bußgeld abknöpfen. Allerdings darf er Dich hindern in seinem Wald Unfug zu treiben.

    Ein Jäger ist kein Förster, er hat nur die Erlaubnis den Wildbestand in seinem jagtgebiet zu bereinigen. Besondere Rechte hat auch der nicht.

    Gruß

    Mikaele

    Kommentar von outfreyn outfreynoutfreyn

    Besondere Rechte hat auch der nicht.

    Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

    http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__25.html

    Kommentar von Mandek MandekMandek

    Jagdschutz, nicht Gebietsschutz. §25 bezieht sich nicht auf das Gebiet, sondern auf das Wild und die damit zusammenhängenden Tatbestände. Und das befahren eines Weges (wenn auch verbotener Weise), unterliegt nicht der Strafbarkeit von Jagdaufsehern. Querfeldeinfahren, bedingt, aber schon...

    Kommentar von Toxicamelion ToxicamelionToxicamelion

    @ outfreyn: du hast das irgendwas vonwegen "Jagdaufseher" rausgesucht, was wohl sicherlich nicht dem Jäger entspricht. Ein Jäger hat natürlich keine "Rechte und Pflichten der Polizeibeamten", sondern der "Jadaufseher" (was auch immer das ist). also ist sollte man deinem zitat keine nähere bedeutung zuschreiben, weil es einfach nicht in den zusammenhang passt ;)

    Kommentar von outfreyn outfreynoutfreyn

    der "Jadaufseher" (was auch immer das ist)

    Bloß weil Du nicht weißt, was ein Jadgaufseher ist und davon ausgehst, dass der Jäger einfach einer ist, der im Wald rumschleicht, weil er gerne auf Tiere ballert...

    Es geht hier um Berufsjäger, die eine hoheitliche Aufgabe übernehmen. In § 1 des Bundesjadggesetzes ist auch von der Pflicht zur Hege die Rede.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von Sommerloch2010 Sommerloch2010

    Ja, haben sie und dürfen sie. Schau mal in das Waldgesetz eures Landes.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von Jompy Jompy

    der hat kein stück mehr recht als du ;D

    aber weil der weg illegal ist, klappe halten ;D

    Kommentar von Sommerloch2010 Sommerloch2010Sommerloch2010

    Doch hat er.

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    Haben Jäger bzw. Förster polizeiliche Befugnisse???
    Antwort von LonoMisa LonoMisa

    Ja, er hat besondere Rechte polizeilicher Art.

    Kommentar von Imker2306 Imker2306Imker2306

    Nein hat er nicht!

    Kommentar von Sommerloch2010 Sommerloch2010Sommerloch2010

    Doch klar, hier ein kurzer Auszug aus § 51 "unseres" Waldgesetzes:

    (7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

    (8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

    (9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

    Kommentar von LonoMisa LonoMisaLonoMisa

    So ist es, sonst wären sie nämlich wie eine Feuerwehr, die keinen Brandt löschen darf.

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