Dazu aus der StVO:
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.
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§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
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§ 16 Warnzeichen
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Die §§ 15 und 15a schreiben vor, wann Warnblinklicht eingeschaltet werden muss.
§ 16 ist zu entnehmen, dass Warnblinklicht z.B. dann eingeschaltet werden darf, wenn man andere durch sein Fahrzeug gefährdet. Das kann beim Rückwärtsfahren durchaus gegeben und Warnblinklicht daher zulässig sein, insbesondere dort, wo man in der Regel nicht mit Rückwärtsfahrern rechnet, etwa auf Ortsdurchgangsstraßen.
Vielen Dank. Aber es kommt leider auf den jeweiligen Ordnungshüter an. Dass ist das Problem. Viele Grüße Lamplight und viel Erfolg bei den Reportagen!!