Arbeitsrecht + Beruf - neue und gute Antworten

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    einladung zur eignungsuntersuchung obwohl ich noch in aktueller behandlung bin? geht das
    Antwort von jasko50 jasko50

    Hallo babyfufu,

    außer Schlagloch haben alle größtenteils Recht mit zumindest einigen Angaben. Es verhält sich tatsächlich so dass Du im Auftrag des Arbeitgebers oder auch durch die Rentenversicherungsanstalt bzw. Krankenkasse überprüft werden darfst. Diese Fragen sind dann zu klären: Ist die Krankheit tatsächlich vorhanden? Was ist die Krankheit und wie schlimm ist Diese? Inwiefern ist die Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt? Ist eine Genesung zeitnah abzusehen? Falls nein, was ist die Empfehlung des Vertrauensarztes zur Weiter-/Mitbehandlung? Oder ist der Betroffene nur ein Simulant?

    Da Du ja offensichtlich in verschiedenen Behandlungen warst, wird bei Dir nicht die Problematik des Simulanten im Vordergrund stehen. Also keine Panik! Die wollen einfach nur eine Möglichkeit, mehr zu erfahren, nutzen. Dem Arbeitgeber kannst Du einfach sagen:"Mein Fuß ist kaputt." Das muss reichen. Auf mehr hat er keinen Anspruch, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (die AU oder auch gelber Zettel genannt) klar aussagt dass Du Deine Dir anvertraute Tätigkeit nicht ausüben kannst. Du bist so Krank dass das einfach nicht geht und Du deshalb Krank geschrieben wirst um zu genesen bis Du genau das wieder kannst.

    Du solltest es aber nicht versäumen, bei der angeordneten Untersuchung, darauf zu bestehen dass jemand vom Betriebsrat dabei ist und, ganz wichtig, dann auch lauthals sagen dass Du mit Schmerzen weitergearbeitet hast und dabei noch die Angst im Nacken. Gib´ruhig Deinen seelischen Zusammenbruch in das Tun des Betriebsarztes und verlange, im Beisein des Betriebsrats, einen vollständigen Auszug seines Berichtes Dir zu Deinen Händen zu geben. Jetzt darfst Du keine Angst mehr haben, denn das tut Deiner Genesung auch nicht gut. Schildere offen dass Du selbst betrübt bist nicht zur Verfügung zu stehen um Deine Arbeit zu tun. Nun ist es aber jetzt so und die sollen Dir einfach die Möglichkeit einräumen vollständig zu genesen damit Du in Zukunft nicht wieder schnell und schwer krank wirst. Das sollte Dein Handeln sein. Auch der Betriebsarzt wird erkennen müssen dass Du tatsächlich fortgeschritten und schwer erkrankt bist. Nimm die Unterlagen und Berichte die bis jetzt zu Deinem Erkranken und zu den Behandlungen angelegt wurden auf jeden Fall mit und lege Diese dann dem Betriebsarzt vor. Ach ja, telefonisch kann man ja klären dass Du die Ferse nicht belasten darfst und Du zur Untersuchung, egal wie, zum Arzt gebracht werden musst. Das ist dann nicht Dein Problem. Dein Hausarzt aber auch die Fachärzte bei denen Du in Behandlung bist werden Dir da helfen. Du musst sie nur darum bitten.

    Also mein Guter, so schlimm ist das gar nicht. Sieh es einfach ´mal von der anderen Seite. Was würdest Du dann tun?

    Mach´s gut und lass´mich wissen.
    jasko50

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    Minusstunden und Kündigen
    Antwort von Klicktoklick Klicktoklick

    Erstmal vielen dank an alle für die hilfreichen antworten. ihr habt mir viele nützliche antworten gegeben. Ich werde diesbezüglich auf den laufenden halten, wie das ganze ausgegangen ist. Zudem werde ich noch einen Rechtsanwalt zu rate ziehen und die infos hier zur Verfügung stellen. Nochmals vielen dank an alle!!!

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    Minusstunden und Kündigen
    Antwort von strandkind strandkind

    wenn du krank warst sind es ja keine minus std,denn sie werden auf deinem std. konto angerechnet und wenn der ag keine arbeit für dich hat ist es sein problem.er hat laut arbeitsgesetz dafür zu sorgen,das arbeit vorhanden ist.

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    Minusstunden und Kündigen
    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Minusstunden, die durch Auftragsmangel entstehen, hat der ArbG zu vertreten. § 615 BGB wurde bereits genannt. Es ist Arbeitgeberrisiko, wenn er dich nicht in Höhe der vertragllich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigen kann. Das darf nicht auf dich abgewälzt werden. Generell darf es Minusstunden nur geben, wenn eine Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto besteht. Diese hat auch eine zulässige Höchstgrenze der Minusstunden zu regeln. Ohne dein Einverständnis dürfen überhaupt keine Minusstunden entstehen.

    (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11 - Arbeitsrecht aktuell 12/118: Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung).

    Selbst abzugsfähige Minusstunden dürfen nicht mit Erholungsurlaub verrechnet werden: Auf keinen Fall mit dem gesetzlichen Mindesturlaub und mit einem tariflichen oder freiwilligen Urlaubsanteil nur dann, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Urlaub dient der Erholung.

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    Lohnabzug bei verursachten Schäden? Ist das erlaubt?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Ja - nach deiner Schilderung liegt mindestens Grobe Fahrlässigkeit vor wenn nicht sogar schon Vorsatz. Der jetzige Schaden kann aber nur innerhalb der Verjährungsfristen nach BGB geltend gemacht werden. Ausschlussfristen aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag finden hier keine Anwendung mehr - es empfiehlt sich auch noch zusätzlich eine Abmahnung auszusprechen.

    Vom Lohn darf es nur dann abgezogen werden, wenn wirksam Vertragsstrafen vereinbar waren, ansonsten musst du den Weg allen irdischen gehen und es im Zuge eines Mahnverfahrens eintreiben ggf auch klagen, denn ein Verursacher haftet grundsätzlich für einen Schaden

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    zusatzvereinbarung Arbeitsvertrag
    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    An sog. Wettbewerbsverbote sind einige Voraussetzungen geknüpft, die auch der ArbG erfüllen muss. Wird z. B. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung) (§ 74 Abs. 2 HGB). Außerdem muss er ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises gem. § § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB)

    Ob es sich hier überhaupt um ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinne handelt, darf mal bezweifelt werden, da dieses normalerweise die Tätigkeit in Konkurrenzunternehmen untersagt oder einschränkt aber nicht die bei Kunden.

    Ich halte die Klausel mindestens für fragwürdig. Wenn die entsprechenden Gegenleistungen fehlen, ist es sowieso sittenwidrig und damit nichtig.

    Kommentar von waasi waasi

    Danke füer die Antwort, für mich ist es Interessant zu wissen, was mir passiert wenn ich über ein anderes Unternehmen die Dienstleistung erbringe! Mein jetziger Arbeitgeber würde den Auftrag als Dienstleister vorher gekündigt bekommen!!

    Kommentar von ralosaviv ralosavivralosaviv

    Auch wenn der ArbG die Tätigkeit grds. nicht wird verbieten können, ist Vorsicht geboten. Wenn er die entgangenen Einnahmen als Schadensersatz gegen dich geltend macht, weil du den Kunden abgeworben hast, hängt auf jeden Fall auch der Kunde mit drin. Wenn das andere Unternehmen dich mit Arbeitsvertrag beschäftigen würde, wäre die Sache vermutlich weniger gefährlich. Bevor du dich vertraglich verpflichtest, solltest du dich mE von einem guten Anwalt beraten lassen.

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    zusatzvereinbarung Arbeitsvertrag
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Hier greift der § 74 HGB...

    § 74

    (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

    (2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

    tut er das nicht, dann wäre die Klausel unwirksam... oder 50% des letzten Jahresgehaltes

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet und der Urlaub vorher aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr genommen werden kann, ist er gem. § 7 BUrlG auszuzahlen. Da dies gesetzlich geregelt ist, musst du das auch nicht irgendwie geltend machen. Es sei denn, der ArbG versucht den Urlaub einfach unter den Tisch fallen zu lassen und auf deiner letzten Abrechnung ist die Auszahlung nicht ersichtlich. Dann solltest du ihn natürlich anschreiben und auf genannten Gesetzestext aufmerksam machen.

    Die Höhe der Abgeltung berechnet sich wie folgt:

    Bei einer 5-Tage-Woche: Gehalt od. Ausbildungsvergütung / 22 x Anzahl der Urlaubtage

    Bei einer 6-Tage-Woche: Gehalt od. Ausbildungsvergütung / 26 x Anzahl der Urlaubstage

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    Dazu heißt es im Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs.4 : Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,so ist er abzugelten.

    Sollte der Urlaub zum Teil noch aus dem Vorjahr sein,so ist er verfallen,es sei denn,du hast mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen,dass er Urlaub auch über den 31.03. hinaus nicht verfällt.

    Schau zur Information auch hier rein: www.azubi-azubine.de

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    Lohnabzug bei verursachten Schäden? Ist das erlaubt?
    Antwort von Virginia47 Virginia47

    Nein.

    Als Arbeitgeber hast Du die Aufsichtspflicht. Und wenn Dir schon bekannt war, dass er Schäden verursacht, hättest Du ihn nicht weiter verhandeln lassen dürfen.

    Ob er das absichtlich gemacht hat, um Dich zu schädigen, oder aus Unwissenheit, sei mal dahingestellt. Aber finanziell zur Verantwortung darfst Du ihn nicht ziehen.

    Es sei denn, Du kannst tatsächlich nachweisen, dass es Absicht war, dann könntest Du ihn auf Schadenersatz verklagen.

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von stelari stelari

    Nö - mit bestehen der Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis !! Urlaub darf nicht ausbezahlt werden, muss aber abgegolten werden und dies nur anteilig (Anspruch ./. 12 x bereits vergangene Monate - bereits gewährten Urlaub)

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von Scaver Scaver

    Ja, DU kannst dir den Urlaub auszahlen lassen.

    Aber Achtung: Der Urlaub gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr, auch bei Arbeitgeberwechsel. Das heißt hast Du dann einen neuen Job, beim alten Arbeitgeber dir aber deinen Urlaub schon genommen oder ihn auszahlen lassen, hast Du beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch mehr auf Urlaub.

    Einzige Ausnahmen: Eine mögliche Differenz.

    Wenn Du im neuen Job z.B. tariflich mehr Anspruch hättest als beim alten, steht dir noch die Differenz zu.

    Beispiel: Alter AG 28 Tage (alles genommen ausgezahlt), neuer AG 30 Tage = 2 Urlaubstage Restanspruch.

    Das gilt halt für den Jahresurlaub. Du kannst aber auch nur anteilig nehmen, z.B. 2 Tage pro Monat. Dann bliebe dir der Rest beim neuen AG. Wäre aber nur ratsam, wenn Du schon nen neuen Job hast. Bist Du den Rest des Jahres dann arbeitslos, bist Du ins Knie gekniffen ^^

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von diroda diroda

    Der Arbeitgeber muß dir Urlaub geben oder den Urlaubanspruch auszahlen.

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von wollyuno wollyuno

    bei kündigung wird der rest ausbezahlt,allerdings nur zum lehrlingsgehalt

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von tapri tapri

    entweder du nimmst den Urlaub, was richtig wäre z.b. für die Vorbereitung zur mündlichen Prüfung, oder er bezahlt dir den Urlaub aus. 20 Urlaubstage sind 4 Wochen bei einer 5 Tageswoche, also dürfte das etwa 1 Monatsgehalt sein. Netto etwas weniger da die Steuern darauf etwas höher sind durch den Mehrverdienst in diesem Monat

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von LuckyMaverick LuckyMaverick

    Also wenn du die 20 Tage noch nicht genommen hast stehen Sie dir in jedem Fall auch zu. Wenn du nicht die Möglichkeit hast die Tage auch zu nehmen, muss der Arbeitgeber dir die Tage bezahlen. 20 Urlaubstage müsste dann ca. die größe deiner Monatlichen Ausbildungsvergütung betragen. Ich würde einfach den Chef mal darauf ansprechen, was er sich denn für eine Regelung gedacht hat .

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    Ausbildungende Urlaub auszahlen lassen?!
    Antwort von Aurora89 Aurora89

    Soweit ich weiß, MUSS der Arbeitgeber dir deinen Urlaub auszahlen, wenn du ihn dort nicht mehr nehmen kannst, weil er dir deine freien Tage nicht gewährt. War bei meiner Freundin jedenfalls so.

    Sie hat den Betrieb damals verlassen und eine woche Urlaub wurde ihr dann mit ausbezahlt!

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    Lohnabzug bei verursachten Schäden? Ist das erlaubt?
    Antwort von DahleRieger DahleRieger

    Hallo,

    Nun dir als AG ist es nicht erlaubt sofort Schaden die durch den AN erfolgten vom Lohn ein zu behalten.

    Du musst ihm grobes Verschulden nachweisen, können, so wie ich das verstanden habe, hat es ja bereits im Vorfeld Gespräche und Abmahnungen gegeben.

    Du bist verpflichtet ihm einen Namensauflistung zu kommen zu lassen in der die Gründe genau erklärt sind, warum du ihn in Schadenersatz nimmst,

    Wenn Du es vom Gehalt einbehalten möchtest, dann nur bis zu der ihm zustehenden Pfändungsfreigrenze.

    Wir haben das früher auch so gehandhabt und das Geld immer rein vorsorglich auf ein Sperrkonto eingezahlt und dies bei unserem Anwalt hinterlegt, Um einer Anklage der Bereicherung im Vorfeld aus dem Weg zu gehen.

    Gruß eines AG im Ruhestand

    Wir

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    Lohnabzug bei verursachten Schäden? Ist das erlaubt?
    Antwort von Malustra Malustra

    Vom Lohn abziehen geht gar nicht, dem Mitarbeiter steht der volle Lohn zu.

    Unabhängig davon kannst Du ihn verklagen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht.

    Kommentar von DahleRieger DahleRiegerDahleRieger

    das ist nicht korrekt Er darf unter gewissen Umständen etwas einbehalten

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    Lohnabzug bei verursachten Schäden? Ist das erlaubt?
    Antwort von P2211 P2211

    Ich glaube wenn es nicht im Arbeitsvertrag verankert ist, das er für Zuwiderhandlungen aufkommen muss, ist Lohnabzug anfechtbar. Besser kommt mann zuerst mit Abmahnung.

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